Informationen für Drohnenpiloten
Rechtliche Tipps für Drohnenpiloten wurden verfasst von:
ACHTUNG! Geänderte Rechtslage!
Wichtige Informationen im
Artikel von Herrn RA Hans Joachim von Keßinger vom 04.08.2022 >>>
Wie werde ich Drohnenpilot und welche Auflagen gibt es?
- Kenntnisnachweis (sog. „D-Schein“) nach §21 LuftVO für den Betrieb von Drohnen nötig
- Grundlage für Betrieb nach Prüfung beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr: „Antrag auf Betriebserlaubnis für unbemannte Fluggeräte“
- Halbjährliche Trainingsflüge sind sinnvoll
- Illegales Fliegen mit der Drohne wird scharf geahndet Flugerlaubnis
Was ist ein Drohnenteam?
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Ein Drohnenteam besteht aus mindestens 4 Personen: 1Pilot + 3 Tierretter
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Aufgabenverteilung: Pilot übernimmt die Einsatzleitung, Pilot fliegt/navigiert Drohne, Pilot überwacht Wärmebild, Pilot hält Funkkontakt & koordiniert Tierretter. Tierretter suchen systematisch die Fläche ab und legen gefundene Jungtiere in Transportboxen fest, Tierretter halten Funkkontakt
Welche Drohne ist für die Jungwildrettung geeignet?
- Drohnen müssen mit einer automatischen Wegpunktnavigation und einer geeigneten Wärmebildkamera aufgestattet sein.
- Drohne und Wärmebildkamera müssen aufeinander abgestimmt sein. Angebot als Komplettpaket
Welche Versicherungen sind zum Betrieb einer Drohne erforderlich?
- mindestens eine Haftpflichtversicherung
Drohnenrechtliches in Deutschland und in den einzelnen Bundesländern
I. Luftverkehrsrecht
1. Drohnen
2. Allgemeine Anforderungen
a) Haftung/Versicherung
Die Haftung richtet sich nach den §§ 33 ff LuftVG, die Versicherungspflicht ergibt sich dabei aus § 43 Abs. 2 LuftVG. Oft ist die Haftung für Unfälle unter Beteiligung von Drohnen nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst, so dass eine Halter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden sollte. Dies ist im Voraus mit der Versicherung zu klären
3. Weitere bundesrechtliche Einschränkungen
- das Nutzen von Drohnen in einem Umkreis von 1,5 km um einen Flugplatz oder
- das Betreiben unbemannter Luftfahrtgeräte bei Nacht.
Letzteres kann für den Einsatz von Drohnen zur Wildtierrettung relevant sein, wenn dieser in den frühen Morgenstunden erfolgen muss, weil dann die Temperaturen noch nicht zu hoch sind, um mit der Wärmebildkamera Tiere erkennen zu können.
b) Verbote
In § 21b Abs. 1 und 2 LuftVO werden Verbote aufgezählt, so u.a.
- der Betrieb von Drohnen außerhalb der Sichtweite des Steurers (Ausnahmen siehe § 21b Abs. 1 S. 2 LuftVO),
- der Betrieb von Drohen in Flughöhen von über 100 m über dem Boden bzw. von über 50 m in
Flugkontrollzonen,
- der Betrieb von Drohnen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m z.B. von Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Krankenhäusern, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
- der Betrieb von Drohnen über Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten, soweit der Betrieb von Drohnen in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
- der Einsatz von Drohnen, sofern sie mit einer Kamera ausgestattet sind, über Wohngrundstücken.
Von den Betriebsverboten in § 21b LuftVO kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Wildtierrettung kann einen solchen begründeten Fall darstellen.
Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung ist die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese stellen Antragsformulare bereit, mit denen sowohl Betriebserlaubnisse als auch Ausnahmen von Betriebsverboten beantragt werden können.
4. Landesspezifische Besonderheiten
5. Vereinheitlichung durch EU-Recht
Neuerungen im Drohnen-Recht durch die Verordnung (EU) 2019/947
Autoren: Rechtsanwalt Alexander Blume, Lüneburg, Christine Blume, Rechtsreferendarin
An die Stelle des nationalen Drohnen-Rechts tritt ab Ende 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die EU-Verordnung 2019/947 sollte ursprünglich bereits ab dem 1. Juli 2020 gelten. Dieser Termin wurde jedoch aufgrund der Corona-Pandemie auf den 30.12.2020 verschoben (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2020/746). Auch alle in der EU-Verordnung 2019/947 genannten Folgetermine wurden um 6 Monate nach hinten verschoben.
Die neue EU-Verordnung 2019/947 will den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen europaweit harmonisieren. Dafür wurde ein neues Regelungssystem für den Gebrauch von Drohnen entwickelt, dessen Regelungen maßgeblich an das Risiko anknüpfen, das vom Drohnenbetrieb für unbeteiligte Dritte ausgeht.
Zunächst einmal müssen alle unbemannten Luftfahrzeuge, also auch Drohnen, bei der zuständigen Behörde (wohl online) registriert werden, es sei denn, es handelt sich um Drohnen mit einer Startmasse < 250 g. Registrierungspflichtig sind insbesondere Drohnen, die mit Sensoren ausgerüstet sind, die personenbezogene Daten erfassen können (vgl. Art. 14 VO (EU) 2019/947). Die Registrierungsnummer der Betreiber ist auf den Drohnen anzubringen.
Grundsätzlich wird der Betrieb von Drohen in 3 Kategorien unterteilt: OFFEN, SPEZIELL und ZULASSUNGSPFLICHTIG (vgl. Art. 3 VO (EU) 2019/947). Je nach Kategorie gelten jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Piloten und den Betrieb der Drohne. Zusätzlich gilt nach der VO (EU) 2019/945, dass alle Drohnen durch die Hersteller einer von 5 Klassen zuzuordnen sind (C 0-4). Je nachdem, welcher Klasse eine Drohne zuzuordnen ist, hat das Auswirkungen auf die zu erfüllenden Anforderungen.
Alle Voraussetzungen und Konstellationen darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Da es sich beim Betrieb von Drohnen zur Wildtierrettung in der Regel um einen Betrieb der Kategorie OFFEN handeln dürfte, soll dieser Bereich im Folgenden in seinen Grundzügen dargestellt werden:
Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU)2019/947 müssen für Flüge in der Kategorie OFFEN weder Betriebsgenehmigungen eingeholt noch Betriebserklärungen abgegeben werden. Ein Flug fällt in diese Kategorie, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Drohne fällt unter eine der Klassen C 0 – C 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945,
- höchstzulässige Startmasse der Drohne von weniger als 25 kg,
- Betrieb in sicherer Entfernung von Menschen und nicht über Menschenansammlungen,
- jederzeit Sichtkontakt mit Drohne oder Follow-me-Modus,
- max. 120 m Höhe,
- kein Transport gefährlicher Güter oder Abwerfen von Material.
Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, fällt der Betrieb in die Kategorie SPEZIELL, so dass höhere Anforderungen gelten. U.a. bedarf es dann in der Regel einer Betriebsgenehmigung oder, im Falle des Vorliegens eines sog. Standardszenarios, zumindest einer entsprechenden Erklärung des Betreibers (vgl. Art. 3 b) VO (EU) 2019/947).
Innerhalb der Kategorie OFFEN werden 3 Unterkategorien (A 1 – 3) unterschieden. Je nach Zuordnung gelten verschiedene Betriebsbeschränkungen, Anforderungen an den Piloten und die Drohne (vgl. Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947).
A 1: Flüge über Personen
Flüge über Personen sind mit Drohnen der Klassen C 0 (u.a. unter 250 g Startmasse und Betriebshöchstgeschwindigkeit von 19 m/s) erlaubt, mit Drohnen der Klasse C 1 ( u.a. unter 900 g Startmasse oder weniger als 80 Joule Aufprallenergie, Programm für Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung) soll dies vermieden werden. Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist generell nicht erlaubt. Der Fernpilot muss mit dem Benutzerhandbuch der Drohne vertraut sein sowie (im Falle von Drohnen der Klasse C 1) einen Online-Lehrgang und eine Online-Theorieprüfung (40 Multiple-Choice-Fragen) absolviert haben.
A 2: Flüge in der Nähe von Personen
Mit Drohnen der Klasse C 2 (u.a. bis zu 4 kg, Programm für Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung) dürfen keine unbeteiligten Personen überflogen werden, vielmehr ist ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m zu ihnen einzuhalten. Der Fernpilot muss mit dem Benutzerhandbuch der Drohne vertraut sein sowie ein Fern-Piloten-Zeugnis vorweisen können. Ein solches Zeugnis wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Pilot die folgenden Punkte erfüllt:
- Online-Lehrgang und Theorieprüfung (s.o.)
- Praktisches Selbststudium der Betriebsbedingungen für Drohnen der Unterkategorie A 3
- Erklärung über Abschluss des Selbststudiums
- Zusätzliche Theorieprüfung (30 Multiple-Choice-Fragen)
A 3: Flug weit entfernt von Personen
Flüge in Gebieten, in denen man davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden, und die in einem Abstand von mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten stattfinden, dürfen mit Drohnen bis zur Klasse C 4 (max. 25 kg, Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung) durchgeführt werden. Der Drohnen-Betrieb wird von einem Fernpiloten durchgeführt, der einen Online-Lehrgang absolviert und eine Online-Theorieprüfung bestanden hat.
Je nachdem in welche der Unterkategorien der geplante Flug fällt, gelten also unterschiedliche Anforderungen v.a. hinsichtlich der Qualifikation des Piloten und der technischen Ausstattung der Drohne. In den meisten Fällen wird die Wildtierrettung sicherlich in Gebieten stattfinde, in denen nicht damit gerechnet werden muss, unbeteiligte Dritte zu gefährden, mithin im Anwendungsbereich der Unterkategorie A 3.
Generell stellt die Verordnung für die Kategorie OFFEN, unabhängig von der Unterkategorie, noch weitere Anforderungen an den Betreiber und den Piloten. So muss der Betreiber (= juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt) u.a. ein Betriebsverfahren ausarbeiten, einen Fernpiloten benennen, der den jeweiligen Anforderungen entspricht, und dafür Sorge tragen, dass in den Kategorien A 2 und 3 alle beteiligten Personen im Gebiet über die Risiken informiert sind und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Der jeweilige Pilot muss die geforderten Nachweise über seine Kompetenz mit sich führen und vor Aufnahme des Betriebs das Umfeld im Hinblick auf Hindernisse oder unbeteiligte Personen beobachten sowie den einwandfreien Zustand des Geräts überprüfen. Er darf während des Betriebs nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder ähnlichen Mitteln stehen oder sonst eingeschränkt sein und hat den Luftraum ständig zu beobachten, so dass er im Fall von Hindernissen oder drohenden Kollisionen den Flug unterbrechen kann (keine abschließende Aufzählung! für mehr: Teil A des Anhangs der VO).
Bisher wurden die Regelungen der EU-Verordnungen in Deutschland noch nicht umgesetzt, so dass es z.B. noch keine Regelungen über Zuständigkeiten o.ä. gibt. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass die bisher zuständigen Stellen auch weiterhin zuständig sein werden. Auch hinsichtlich der Festlegung von geografischen UAS-Gebieten, in denen bspw. aus Gründen des Umweltschutzes Einschränkungen bestehen (Art. 15 VO (EU) 2019/947), liegen noch keine Regelungen vor. In jedem Fall bleiben die Drohnen betreffenden Regelungen in Schutzgebietsverordnungen nach dem BNatSchG weiterhin beachtlich.
Übergangsregelungen für bisherige Zeugnisse und Genehmigungen und Drohnen, die keiner der Klassen entsprechen, finden sich in Art. 20 ff der VO. Danach bleiben Genehmigungen und Zeugnisse bis Ende 2021 gültig und sollen in der Zeit durch die zuständigen Behörden umgewandelt werden. Zu der Möglichkeit der Umwandlungen liegen bisher noch keine näheren Informationen vor. UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die keiner der neuen Klassen entsprechen und vor dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterbetrieben werden in der Unterkategorie A 1, wenn sie unter 250 g zulässige Startmasse haben, und in der Unterkategorie A 3, wenn ihre zulässige Startmasse kleiner als 25 kg ist. Für alle anderen Drohnen, die den Anforderungen der neuen Klassen nicht entsprechen gilt, dass sie 30 Monate nach Inkrafttreten der VO (EU) 2019/947 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden dürfen (vgl. Art. 22).
II. Naturschutzrecht
Einzelne Bestimmungen des für Drohnen relevanten Luftverkehrsrecht knüpfen an naturschutzrechtliche Kategorien wie Naturschutzgebiete, Nationalparke, FFH-Gebiete oder Europäische Schutzgebiete an. Sie verweisen auf Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts, in denen Abweichendes oder auch Ergänzendes zum Einsatz von Drohnen geregelt sein kann.
Generell unterfällt der Einsatz von Drohnen dem Natur- und Artenschutzrecht des Bundes und der jeweiligen Länder. Zu nennen sind u.a. das allgemeine Verbot, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (§ 39 Abs. 1 Nr. BNatSchG), das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarte während besonders sensibler Zeiten erheblich zu stören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie das Verbot von Störungen, die Natura 2000-Gebiete (FFH-, europäische Vogelschutzgebiete) in ihren Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG).
Besonders zu beachten sind zudem den Betrieb von Drohnen betreffende Regelungen in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die von Fall zu Fall unterschiedliche strenge Beschränkungen, aber auch Ausnahmen und Freistellungen von Verboten für den Einsatz von Drohnen enthalten können.
Es ist daher jedem, der z.B. in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, in Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder in der unmittelbaren Nachbarschaft dieser Schutzgebiete Drohnen benutzen möchte, dringend zu empfehlen, vor Aufnahme des Drohneneinsatzes Kontakt zur zuständigen Naturschutzbehörde – in der Regel die untere Naturschutzbehörde bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten – aufzunehmen und sich über etwaige Beschränkungen des Einsatzes von Drohnen in Schutzgebieten zu unterrichten.