Unseren Wildtieren zuliebe - 
Gemeinsam für die gute Sache!

 
Rehkitz_Flasche_Kaufmann | zur StartseiteDrohne-4 | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Informationen für Landwirte

Gefahren für den Landwirt

 

  • Rechtslage: Landwirt ist verantwortlich für Jungwildrettung (§ 17 Tierschutzgesetz: Tötung eines Wirbeltiers „ohne vernünftigen Grund“)
  • Landwirt sollte Revierinhaber/Pächter informieren
  • Revierinhaber/Pächter darf Mahdtermin nicht ignorieren und muss Flächen gemäß Info absuchen
  • Alle Futtermittel dürfen nicht mit Tierkadavern oder Kadaverflüssigkeiten in Kontakt kommen: Botulismus vorbeugen & Silagegut vor Kontamination schützen


a) Was kann der Landwirt tun:

  • Landbewirtschafter sollte schon vor der Mähsaison sowohl mit dem Revierinhaber als auch mit seinen Berufskollegen oder dem von ihm beauftragten Lohnunternehmer darüber sprechen, auf welche Art und Weise in der kommenden Mähsaison der Mähtod verhindert werden kann.  
  • Landbewirtschafter können sich aktiv bei der Gründung eines örtlichen Kitzrettungsvereins engagieren.
  • Ein Landwirt muss Revierinhaber mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf über den Mahdtermin und die konkret zu mähenden Flächen informieren. Ein Landbewirtschafter sollte prüfen, ob in seinem Bundesland eine möglichst späte Grünlandmahd durch Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) honoriert werden und er diese Programme in Anspruch nehmen kann.
  • Ein Landbewirtschafter muss das Betreten seines Grünlandes zu Jungwildrettungsmaßnahmen zulassen.
  • Keine Mahd während der Nachtzeit und mit Scheinwerferlicht.
     
Anmähen zur Vergrämung
  • In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Staffelmahd gefördert.
  • In Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt wird der Einsatz von Balkenmähern im Rahmen der Vertragsnaturschutzprogramme unterstützt.
     

 

b) Risiken und Gefahren für den Landbewirtschafter:

Strafbarkeitsrisiko:
  • § 292 StGB Jagdwilderei: Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt … oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • § 17 Tierschutzgesetz: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) längeranhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
  • Das Ausmähen von Kitzen wurden von mehreren Amtsgerichten strafrechtlich geahndet (u. a. AG Biedenkopf, Urteil vom 17. März 2010, 40 DF 4 Js 8205/09 – JE X Nr. 118).
  • Zivilrechtliches Risiko: Jagdausübungsberechtigter kann Schadenersatzanspruch gegen Landbewirtschafter geltend machen.
  • Wirtschaftliches Risiko: Mit Tierkadavern oder Kadaverflüssigkeiten verunreinigte Futtermittel dürfen nicht verfüttert und nicht verkauft werden.
  • Ethisches Risiko: Kitze und anderes Jungwild totmähender Landbewirtschafter verhält sich unanständig.
  • Gesellschaftliches Risiko: Der Totmäher belastet das Bild der Landwirte in der Öffentlichkeit.
  • Genossenschaftliches Risiko: Der Landwirt beschädigt die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter.
 
 

Hinweis:

das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 21. Juni 2005 zu Az.: 1 S 183/04 dem Revierinhaber Schadenersatz für ausgemähte Rehkitze, zu zahlen durch den Landbewirtschafter zugesprochen. Die Entscheidung ist veröffentlicht unter JE XI Nr. 124.

 

 

Informationen der Landwirtschaftskammer

Informationen zum Download bzw. als Link

Ratgeber 2023 der Deutschen Wildtierrettung und der Deutschen Wildtier Stiftung als pdf


Pressemitteilung 28.04.2023 Deutscher Bauernverband


Rundschreiben der Landesjägerschaft Niedersachsen vom 17. April 2019:

 

Infos der Jägerschaft Lingen e. V. zur Mähtod-Vermeidung:

 

Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dort Abteilungsleiter Herr Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein.

 

Informationen der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer

 

 

 

 

 

Mäharbeiten
Landwirt vor Traktor